Information zum Signalmann
Der Signalmann
ist der Helfer des Tauchers. Der Unternehmer darf nur körperlich geeignete
Personen als Signalmänner beschäftigen, von denen zu erwarten ist, dass sie
die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen und die
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das 18.
Lebensjahr vollendet haben,
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von einem
Taucherunternehmen in den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten
ausgebildet wurden und
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nach
abgeschlossener Ausbildung geprüft und hierüber einen Befähigungsschein
erhalten haben.
Personen sind
für den Einsatz als Signalmann nicht geeignet, wenn sie Krankheiten haben,
die sie dauernd oder vorübergehend plötzlich an der Erfüllung ihrer Aufgaben
hindern können, wenn sie z.B. starke Sehstörungen haben, schwerhörig sind
oder zu Schwindelanfällen oder Krämpfen neigen.
Erforderliche
Kenntnisse und Fähigkeiten des Signalmannes
Fachtheorie
Gerätekunde
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Grundkenntnisse über Aufbau und Wirkungsweise von Leicht- und
Helmtauchgeräten.
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Grundkenntnisse in der Handhabung von Schweiß- und Brenneinrichtungen.
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Grundkenntnisse in der Handhabung von Druckkammern.
Arbeitskunde
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Kenntnisse
in den Möglichkeiten der Signalgebung.
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Grundkenntnisse über die Durchführung der verschiedenen
Unterwasserarbeiten (z.B. Suchen, Kranarbeiten, Bergung, UW-Brennen).
Medizinische
Kenntnisse
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Grundkenntnisse über die Gefahren für den Taucher beim Abtauchen,
Aufenthalt unter Wasser und beim Auftauchen.
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Erkennen
von Taucherkrankheiten und einleitende Behandlung.
Rechtsvorschriften
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Kenntnisse
der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23).
Fachpraxis
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Ankleiden
des Helm- und Leichttauchers mit Beurteilung von Vollständigkeit der
Ausrüstung.
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Sichern des
Tauchers beim Abtauchen.
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Führen des
Tauchers beim Aufenthalt unter Wasser.
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Durchführen
des Auftauchens auch mit Haltezeiten.
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Anwenden
der Austauchtabelle.
Die Prüfung zum
Signalmann wird auf Wunsch von der IHK zu Kiel im Rahmen von
Taucherprüfungen mit durchgeführt.