Fortbildung zum/zur geprüften Taucher/in

Voraussetzung für die Zulassung eines Jungtauchers / einer Jungtaucherin zur

Prüfung vor der IHK:

• Die Fortbildung muss gemäß der gültigen Verordnung durchgeführt werden

Tauchprüfungsverordnung

• Der Fortbildungsbetrieb muss über einen festangestellten Tauchermeister verfügen

und dem Prüfling einen entsprechenden Nachweis für die Prüfungsanmeldung zur

Verfügung stellen, der den Namen des Tauchermeisters, dessen wöchentliche

Arbeitszeit sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses beinhaltet.

• Der Fortzubildende / die Fortzubildende muss zum Prüfungstermin über eine Praxis

von mindestens 200 Tauchstunden verfügen.

• Darüber hinaus muss er / sie die erforderlichen Lehrgänge (Grundlagen,

Tauchmedizin und Anwendungskenntnisse) absolviert haben.

Der Arbeitsalltag eines Berufstauchers / einer Berufstaucherin ist aufgrund der unterschiedlichsten Einsatzgebiete oftmals abwechslungsreich aber auch sehr anstrengend, und zwar sowohl körperlich als auch mental. Taucherarbeiten auszuführen bedeutet, einer hohen Belastung ausgesetzt zu sein. Um daher auf alle möglichen Situationen gut vorbereitet zu sein, ist die Fortbildung zum geprüften Taucher / zur geprüften Taucherin auch sehr komplex und umfasst u.a. eine Reihe von Fortbildungskursen sowie den Erwerb einer Tauchpraxis von mindestens 200 Tauchstunden in einem Tauchermeisterbetrieb. Neben einer guten gesundheitlichen Fitness des Jungtauchers / der Jungtaucherin ist eine vollumfängliche Begleitung der Fortzubildenden, durch den für diese zuständigen Tauchermeister im Rahmen des betrieblichen Fortbildungsgangs, unerlässlich.

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Tauchbetriebe, die eine zweijährige Fortbildung anbieten, zwingend einen festangestellten Tauchermeister in Ihrem Unternehmen haben (TauchPrV 2000, §4, Abs. (3)). Dieser ist verantwortlich für die Fortzubildenden und deren Qualifizierung. Er vermittelt den Jungtauchern / Jungtaucherinnen alle gemäß Rahmenstoffplan erforderlichen Kenntnisse.

Denn ein Taucheranwärter / eine Taucheranwärterin wird nicht zur Prüfung vor der IHK zugelassen, wenn der betriebliche Fortbildungsgang nicht gemäß der gültigen Verordnung durchgeführt wurde. Um den Schutz der Jungtaucher(innen) zu gewährleisten, muss daher der prüfenden Stelle (derzeit IHK zu Kiel oder IHK Nord Westfalen) gegenüber nachgewiesen werden, dass der Tauchbetrieb während der zweijährigen Fortbildung einen festangestellten Tauchermeister beschäftigt hat. Dieser Nachweis (in Form einer Bestätigung des Tauchunternehmens über den Namen des Tauchermeisters sowie den Stundenumfang und die Dauer des Arbeitsverhältnisses) muss schriftlich erfolgen und wird im Rahmen der Zulassungsüberprüfung im Bildungsportal vom Prüfungsteilnehmer / von der Prüfungsteilnehmerin hochgeladen. Die tatsächliche Beschäftigung eines festangestellten Tauchermeisters wird seitens der IHK stichprobenartig kontrolliert.

Während der Tauchbetrieb für die Vermittlung der praktischen Fähigkeiten des Berufes zuständig ist, müssen darüber hinaus im Verlauf des betrieblichen Fortbildungsgangs u.a. auch folgende Lehrgänge besucht werden:

Grundlagen, Tauchmedizin und Anwendungskenntnisse. Anbieter von Lehrgängen müssen ihr Konzept sowie ein Curriculum bei der prüfenden Stelle einreichen, die nach Überprüfung die Durchführung der Fortbildungsgänge genehmigt.

Alle weiteren Informationen erhalten Sie auf der Seite der IHK Schleswig-Holstein sowie IHK Nord Westfalen:

https://www.ihk.de/schleswig-holstein/bildung/weiterbildung/fortbildungspruefungen-az/taucher-1372302

https://www.ihk.de/nordwestfalen/bildung/fortbildungspruefungen/taucher-3606452

Fortbildungslehrgänge werden z.B. bei IMPULS BILDUNG NORD angeboten:

https://ibn-tauchausbildung.de

Tauchprüfungsverordnung: 

https://www.bmbf.de/SharedDocs/Fortbildungsordnungen/DE/taucher-gepruefter-taucherin-gepruefte.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Die Anerkennung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Qualifikationen erfolgt durch die IHK-FOSA:

https://www.ihk-fosa.de/

Fortbildung zum/zur Tauchmeister/in

Auch für Geprüfte Taucher / Geprüfte Taucherinnen mit entsprechender

Berufserfahrung gibt es Weiterbildungsmöglichkeiten. Sie können eine Fortbildung

zum Tauchermeister / zur Tauchermeisterin absolvieren. Die entsprechende Prüfung

wird ebenfalls vor der IHK abgelegt.

Die besonderen Rechtsvorschriften für die IHK-Fortbildungsprüfung können hier heruntergeladen werden:

https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/6005722/54b60eb3de47cfe32cd4a47ed52624ce/besondere-rechtsvorschrift-2–data.pdf

Alle weiteren Informationen zum Fortbildungsgang „Tauchermeister erhalten Sie auf der Seite der IHK Schleswig-Holstein:

https://www.ihk.de/schleswig-holstein/bildung/weiterbildung/fortbildungspruefungen-az/tauchermeister-5991718

Fortbildungslehrgänge werden z.B. bei Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein angeboten:

https://www.wak-sh.de/index.php?id=504&mandantId=1&typo3=true&produkteId=1866&source=new&produkt=Tauchermeister/-in%20(IHK)%20-%20kompakt&srsltid=AfmBOor2LBYU1PDN95kyjuT-52NKzVl5bLjfVyD9rRB9xJV-z248S8ty